Verhinderung

Schulbesuchsordnung vom 12. August 1994 (SächsGVBl. S. 1565), die durch die Verordnung vom 4. Februar 2004 (SächsGVBl. S. 66) geändert worden ist.

Die Vorgehensweise bei Krankheit des Kindes:

  •  Entschuldigen Sie Ihr Kind bis 7:30 Uhr in der Schule telefonisch.
  •  Geben Sie die Entschuldigung spätestens am 3. Krankheitstag in der Schule ab. (Nutzen Sie das Formular.)
  •  Die Klassenleitung bzw. Schulleitung kann ein ärztliches Zeugnis verlangen!
  •  Bei ansteckenden Krankheiten besteht Meldepflicht, von einem Schulbesuch ist dringend abzusehen!

Die Vorgehensweise bei Freistellung des Kindes:

Die Freistellung eines Schülers wird nur in begründeten Ausnahmefällen genehmigt. Die Klassenleitung kann eine Beurlaubung von bis zu 2 Tagen im Schuljahr aussprechen.
Längere Beurlaubung ab 3 Tage obliegen der Schulleitung.
Nutzen Sie auch hier das vorhandene Formular!

Die Genehmigung orientiert sich auch am Leistungsstand Ihres Kindes.
Die unentschuldigten Fehltage werden auf dem Zeugnis vermerkt.